AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lieferbedingungen für die graphische Industrie am 13. Januar 2011 unter Nr. 8/2011 eingetragen bei der Gerichtskanzlei der Amsterdamer Rechtbank (Landgericht). Koninklijk Verbond van Grafische Ondernemingen (Königlich-niederländischer Verband der graphischen Industrie) in Amstelveen
 Inhalt:
Art. 1: Definitionen
Art.2: Allgemeines
Art.3: Offerten, Angebote
Art.4: Annullierung
Art.5: Preis
Art.6: Preisänderungen
Art. 7: Zahlungsfrist
Art. 8: Lieferweise; Eigentumsvorbehalt
Art. 9: Lieferfrist
Art. 10: Überprüfung bei der Ablieferung
Art. 11: Inhalt und Änderung des Vertrags
Art. 12: Setz-, Druck- oder andere Proben
Art. 13: Abweichungen
Art. 14: Dauerverträge; periodische Ausgaben
Art. 15: Urheberrechte, usw.
Art. 16: Eigentum der Produktionsmittel, usw..
Art. 17: Eigentum des Auftraggebers, Pfandrecht
Art. 18: Vom Auftraggeber gelieferte Materialien und Produkte
Art. 19: Höhere Gewalt
Art. 20: Haftpflicht
Art. 21: Anwendbares Recht

Artikel 1: Definitionen

In diesen Lieferbedingungen ist zu verstehen unter:

a. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die den Lieferanten beauftragt hat mit der Herstellung von Sachen oder mit der Ausführung von Arbeiten;

b. Lieferant: die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag im Sinne von a. akzeptiert hat oder einem möglichen Auftrag vorangehende Offerte of vorangehendes Angebot unterbreitet hat;

c. Informationsträger: Magnetbänder und -scheiben, optische Scheiben, wie auch alle anderen Mittel, die dazu bestimmt sind, mit Hilfe von Geräten, Texte, Bilder oder andere Daten festzulegen, zu bearbeiten, versenden oder vervielfältigen oder auch veröffentlichen, das alles im weitesten Sinne;

d. Koninklijke KVGO: Koninklijk Verbond van Grafische Ondernemingen (Königlich-niederländischer Verband der graphischen Industrie), mit Sitz in Amstelveen.


Artikel 2: Allgemeines

1. Diese Lieferbedingungen sind anwendbar auf den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten geschlossenen Verträge.

2. Allgemeine (Einkaufs-)bedingungen des Auftraggebers sind nur anwendbar, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass sie, unter Ausschluss dieser Lieferbedingungen, auf den Vertrag zwischen den Parteien anwendbar sein werden.


Artikel 3: Offerten, Angebote

1. Die blosse Unterbreitung einer Preisangabe, eines Kostenvoranschlages, einer Vorkalkulierung oder einer ähnlichen Mitteilung, die wohl oder nicht mit Offerte bezeichnet werden, verpflichtet den Lieferanten nicht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber.

2. Angebote des Lieferanten sind immer freibleibend und können nur ohne Abweichungen akzeptiert werden. Ein Angebot gilt jedenfalls als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats akzeptiert worden ist. Unter Angebot ist zu verstehen ein vom Lieferanten gemachter Vorschlag zum Abschluss eines Vertrags, der in solcher Weise abgefasst ist, dass durch dessen Akzeptierung sofort ein Vertrag entsteht.


Artikel 4: Annullierung

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu annullieren, bevor der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags angefangen hat, vorausgesetzt, dass er den dadurch vom Lieferanten erlittenen Schaden vergütet. Unter diesem Schaden sind zu verstehen die vom Lieferanten erlittenen Verluste und der von ihm erlittene Gewinnausfall und jedenfalls die Spesen, die der Lieferant bereits zur Vorbereitung verauslagt hat, unter denen die Spesen für reservierte Produktionskapazität, eingekaufte Materialien, in Anspruch genommene Dienste und Lagerung.

2. Annullierung von Verträgen zur Herstellung von periodischen Ausgaben im Sinne von Artikel 14, Abs. 2 und 3, ist nicht möglich.


Artikel 5: Preis

1. Alle angegebenen Preise gelten ausschliesslich Umsatzsteuer (MwSt.) und anderer von den Behörden auferlegter Abgaben.

2. Der Preis, den der Lieferant für die von ihm zu erbringende Leistung angegeben hat, gilt ausschliesslich für die Leistung laut den vereinbarten Spezifikationen.

3. Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der gesamten Leistung zu dem für diesen Teil im Angebot erwähnten Betrag oder zu einem entsprechenden Teilbetrag des für das Ganze angegebenen Preises.

4. Wenn zwischen den Parteien kein Preis vereinbart wurde, die Parteien jedoch in einem, dem Vertrag vorangehenden Jahr einen oder mehrere Verträge mit demselben oder nahezu demselben Inhalt geschlossen haben, wird der Preis aufgrund der dabei angewandten Produktionsmethoden und Kalkulationstarifsätze berechnet werden.

5. Falls, ausser Anwendung der im vorhergehenden Absatz dieses Artikels bezeichneten Bestimmungen, zwischen den Parteien kein Preis vereinbart worden ist, falls nur schätzungsweise ein Preis unterbreitet worden ist oder falls der vereinbarte Preis kraft dieser allgemeinen Bedingungen geändert werden kann, wird der Preis, beziehungsweise die Änderung, festgesetzt werden auf einen in der graphischen Industrie als billig betrachteten Betrag.


Artikel 6: Preisänderungen

1. Der Lieferant ist berechtigt den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn sich einer oder mehrere folgender Umstände nach dem Abschluss des Vertrags ergeben sollten: Steigerung der Kosten von Materialien, Halbfabrikaten oder Diensten, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Steigerung der Versandkosten, der Löhne, der Arbeitgeberlasten in bezug auf die Sozialversicherungen, der mit anderen Arbeitsbedingungen zusammenhängenden Kosten, Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher Erhebungen in bezug auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe, eine erhebliche Änderung der Währungsverhältnisse oder, im allgemeinen, Umstände, die mit Vorgehendem vergleichbar sind.

2. Viel zusätzliche Arbeit mit sich bringender Text, undeutliche Manuskripte, Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, Informationsträger von schlechter Qualität, Computerprogramme oder Datenbestände von schlechter Qualität, fehlerhafte Lieferweise der vom Auftraggeber zu liefernden Materialien oder Produkte und aller derartigen Zulieferungen seitens des Auftraggebers, die den Lieferanten zu mehr Arbeit oder höhere Kosten zwingen als letzterer begründeterweise erwarten konnte beim Abschluss des Vertrags, stellen einen Anlass zur Erhöhung des vereinbarten Preises dar. Auch ausserordentliche oder billigerweise nicht zumutbare Verarbeitungsprobleme, die aus der Art der zu verarbeitenden Materialien und Produkte erwachsen, stellen einen Anlass zur Erhöhung des vereinbarten Preises dar.

3. Der Lieferant ist berechtigt den vereinbarten Preis zu erhöhen, beziehungsweise verpflichtet den Preis zu erniedrigen, falls der Auftraggeber Änderungen in den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen anbringt, Urheberkorrekturen oder geänderte Anweisungen nach dem Erhalt von Arbeitsvorlagen, Modellen und Setz-, Druck- und anderen Proben mit einbegriffen. Der Lieferant wird, in vertretbaren Grenzen, an diesen Änderungen mitwirken, falls der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung jedenfalls nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.


Artikel 7: Zahlungsfrist

1. Wofern nichts anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber den Preis und die sonstigen kraft des Vertrags zu zahlenden Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Fakturdatum zahlen, ohne dass er sich auf irgendwelche Ermässigung, Verrechnung oder Verschiebung berufen kann. Die Zahlung hat jedoch in bar bei der Ablieferung zu erfolgen, falls der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht handelt in der Ausübung eines Berufes oder Betriebes. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung wie im Vorstehenden bezeichnet, ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass Inverzugsetzung durch den Lieferanten erforderlich ist.

2. Der Lieferant ist berechtigt, im Falle einer vereinbarten Ablieferung in Teilen, nach Ablieferung des ersten Teiles, ausser Zahlung dieses Teiles, zugleich Zahlung der für die ganze Lieferung gemachten Kosten, wie Satz, Lithos und Proben, zu verlangen.

3. Der Auftraggeber ist jederzeit und ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen, verpflichtet auf erste Aufforderung des Lieferanten Sicherheit zu leisten für die Entrichtung der kraft des Vertrags dem Lieferanten zu zahlenden Beträge. Die angebotene Sicherheit wird so sein müssen, dass die Forderung mit den eventuell darauf entfallenden Zinsen und Kosten ordentlich gedeckt ist und dass sich der Lieferant mühelos daran wird schadlos halten können. Eine eventuell später ungenügend gewordene Sicherheit ist auf erste Aufforderung des Lieferanten bis zu einer genügenden Sicherheit zu ergänzen.

4. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, schuldet er wegen Verzögerung der Entrichtung des von ihm zu zahlenden Betrages vom Fakturdatum an über diesen Betrag die gesetzlichen Handelszinsen oder - sofern zutreffend - die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Lieferant ist berechtigt ein Zwölftel dieser Zinsen in Rechnung zu stellen über jeden Monat oder Teil eines Monats, in dem der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung nicht vollständig erfüllt hat.

5. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, ist der Auftraggeber, ausser dem schuldigen Betrag und den diesbezüglichen fälligen Zinsen, verpflichtet zur vollständigen Vergütung der aussergerichtlichen und gerichtlichen Inkassospesen, die Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros mit einbegriffen. Die aussergerichtlichen Kosten werden angesetzt auf mindestens 15% des Kapitals zuzüglich Zinsen und zwar mit einem Mindestbetrag von € 100,00.


Artikel 8: Lieferweise; Eigentumsvorbehalt

1. Wofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Ablieferung dort, wo der Lieferant seinen Betrieb ausübt.

2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet die hergestellten Sachen in Teilen abzuliefern.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet völlig mitzuwirken an der Ablieferung der kraft des Vertrags vom Lieferanten zu liefernden Sachen. Der Auftraggeber wird auch, ohne dass er dazu gemahnt worden ist, in Verzug sein, wenn er die abzuliefernden Sachen nicht nach der ersten Aufforderung des Lieferanten bei ihm abholt oder, falls Ablieferung an seiner Adresse vereinbart worden ist, sich weigert die abzuliefernden Sachen in Empfang zu nehmen.

4. Jede Lieferung von Sachen seitens des Lieferanten an den Auftraggeber erfolgt unter Vorbehalt des Eigentums, bis der Auftraggeber alles entrichtet hat, wozu er kraft jeglichen Vertrags verpflichtet ist, einschliesslich Zinsen und Kosten.

5. Falls Transport der abzuliefernden Sachen vereinbart worden ist, erfolgt dieser Transport für Rechnung des Auftraggebers, es sei denn, dass Lieferung frei ins Haus vereinbart worden ist. Der Auftraggeber trägt immer das Risiko während des Transportes. Unter Transport ist auch zu verstehen Übertragung von Daten mittels des Telefonnetzes und jede damit vergleichbare Versendung mit Hilfe irgendeines technischen Mittels. Die Annahme von Sachen des Lieferanten durch den Beförderer gilt als Beweis, dass sich diese in äusserlich gutem Zustand befanden, wofern aus dem Frachtbrief oder dem Empfangsschein nicht das Gegenteil hervorgeht.

6. Der Lieferant ist nicht beauftragt mit der Lagerung der zu liefernden Sachen, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Falls Lagerung stattfindet, erfolgt dies für Rechnung und Gefahr der Auftraggebers.


Artikel 9: Lieferfrist

1. Eine vom Lieferanten angegebene Lieferfrist hat nur einen indikativen Wert, es sei denn, dass schriftlich und ausdrücklich angegeben wird, dass es sich um eine äusserste Frist handelt. Der Lieferant ist, auch bei einer vereinbarten äussersten Frist, erst in Verzug, nachdem der Auftraggeber ihn wegen Verzug gemahnt hat.

2. Die Bindung des Lieferanten an eine vereinbarte äusserste Lieferfrist fällt weg, wenn der Auftraggeber Änderungen in den Spezifikationen der Arbeit wünscht oder den Bestimmungen des Artikels 12, Abs. 1, dieser Bedingungen nicht nachkommt, es sei denn, dass die geringe Bedeutung der Änderung oder die geringe Verzögerung den Lieferanten billigerweise nicht nötigt zur Abänderung des anfangs von ihm planmässig in der Zeit festgesetzten Einsatzes von Produktionskapazität.

3. Der Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrags durch den Lieferanten verpflichtet, all dasjenige zu tun, was billigerweise erforderlich oder erwünscht ist um eine rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen und zwar insbesondere durch Beantwortung von Fragen des Lieferanten, die Vorbeugung fehlerhafter Zulieferungen im Sinne von Artikel 6, Abs. 2, und durch Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 12, Abs. 1, und des Artikels 18, Abs. 1 und 2, dieser Lieferbedingungen.

4. Im Fall der Nichterfüllung durch den Auftraggeber der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes dieses Artikels und von Artikel 7, Abs. 3, ist eine vereinbarte äusserste Lieferfrist nicht länger verbindlich und ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass schriftliche Inverzugsetzung durch den Lieferanten erforderlich ist. In dem Fall ist der Lieferant, ohne dass die ihm kraft des Gesetzes zustehenden Rechte entkräftet werden, berechtigt die Erfüllung des Vertrags zu verschieben, bis der Auftraggeber das Versäumnis wiedergutgemacht hat. Darauf wird der Lieferant den Vertrag nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.


Artikel 10: Überprüfung bei der Ablieferung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet mit gehöriger Eile nach der Ablieferung zu überprüfen ob der Lieferant den Vertrag ordentlich erfüllt hat und ist weiterhin verpflichtet den Lieferanten sofort schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, sobald er das Gegenteil feststellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet die vorerwähnte Überprüfung und die diesbezügliche Bekanntgabe durchzuführen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung.

2. Der Lieferant ist immer berechtigt eine neue taugliche Leistung zu erbringen statt einer früheren untauglichen Leistung, es sei denn, dass das Versäumnis nicht wiedergutzumachen ist.

3. Die Erfüllung des Vertrags gilt zwischen den Parteien als tauglich, wenn der Auftraggeber unterlassen hat die Überprüfung oder die Bekanntgabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels durchzuführen.

4. Falls die im ersten Absatz dieses Artikels bezeichnete Frist von 14 Tagen nach Maßstäben von Recht und Billigkeit auch für einen sorgfältigen und alerten Auftraggeber als unakzeptabel kurz zu betrachten ist, wird diese Frist verlängert werden spätestens bis zum ersten Moment, wo die Überprüfung, beziehungsweise die Bekanntgabe an den Lieferanten billigerweise möglich ist.

5. Die Leistung des Lieferanten gilt jedenfalls zwischen den Parteien als tauglich, wenn der Auftraggeber die gelieferte Sache oder einen Teil der gelieferten Sache in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet, an Dritte geliefert hat, beziehungsweise von anderen hat in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten oder an Dritte liefern lassen, es sei denn, dass der Auftraggeber die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels berücksichtigt hat.


Artikel 11: Inhalt und Änderung des Vertrags

Der Auftraggeber trägt das Risiko von Missverständnissen hinsichtlich des Inhaltes und der Ausführung des Vertrags, falls diese zurückzuführen sind auf vom Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig erhaltene Spezifikationen oder andere Mitteilungen, die mündlich oder durch eine vom Auftraggeber dazu bestimmte Person gemacht wurden oder auch übertragen wurden mittels irgendeines technischen Mittels, wie zum beispiel Telefon, Fax und derartige Übertragungsmedien.


Artikel 12: Setz-, Druck- oder andere Proben

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die wohl oder nicht auf seine Bitte hin vom Lieferanten empfangenen Setz-, Druck oder andere Proben sorgfältig auf Fehler und Mängel zu überprüfen und diese in gehöriger Eile korrigiert oder genehmigt an den Lieferanten zurückzusenden.

2. Genehmigung der Proben durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung, dass der Lieferant die den Proben vorangehenden Arbeiten richtig ausgeführt hat.

3. Der Lieferant haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel, die unbemerkt geblieben sind in vom Auftraggeber genehmigten oder korrigierten Proben.

4. Jede auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Probe wird über den Preis hinaus in Rechnung gestellt, es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart worden ist, dass die Kosten dieser Proben im Preis einbegriffen sind.


Artikel 13: Abweichungen

1. Abweichungen zwischen einerseits der gelieferten Arbeit und andererseits den ursprünglichen Entwürfen, Zeichnungen, Manuskripten oder Modellen, beziehungsweise den Setz-, Druck- oder anderen Proben, stellen keinen Grund zur Beanstandung, Ermässigung, Auflösung des Vertrags oder Schadenersatzforderung dar, wenn sie von geringer Bedeuting sind.

2. Bei einer Beurteilung der Frage ob Abweichungen im Hinblick auf die gesamte Arbeit wohl oder nicht als gering zu betrachten sind, wird eine repräsentative Stichprobe aus der Arbeit in Betracht gezogen, es sei denn, dass es sich um individuell bestimmte Sachen handelt.

3. Abweichungen die, unter Berücksichtigung aller Umstände, billigerweise keinen oder einen untergeordneten Einfluss auf den Gebrauchswert der Arbeit haben, werden immer betrachtet als Abweichungen von geringer Bedeutung.

4. Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich der vereinbarten Zahl sind erlaubt, falls sie nicht mehr oder weniger betragen als untenstehende Prozentsätze: – Auflage bis zu 20.000 Einheiten: 10% – Auflage von 20.000 und mehr: 5% Hinsichtlich Mehr- oder Minderlieferungen von Verpackungsdrucksachen, Etiketten und Endlosformularen ist jedoch immer 10% erlaubt. Die mehr oder minder gelieferte Zahl wird in Rechnung gestellt, beziehungsweise verrechnet.

5. Hinsichtlich der Qualität und des Grammgewichtes von Papier und Pappe werden als Abweichungen von geringer Bedeutung jene Abweichungen bezeichnet, die erlaubt sind kraft der in den Allgemeinen Lieferungsbedingungen des Papiergrosshändlerverbandes erlaubten Toleranznormen. Die diesbezüglichen Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme bereit. Der Lieferant wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch kostenlos ein Exemplar dieser Bedingungen zusenden.

6. Abweichungen in den sonstigen vom Lieferanten benutzten Materialien und Halbfabrikaten, die erlaubt sind laut den allgemeinen Verkaufsbedingungen, die sich auf die Lieferung dieser Materialien und Halbfabrikate beziehen, werden als Abweichungen von geringer Bedeutung bezeichnet. Die diesbezüglichen Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme bereit. Der Lieferant wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch kostenlos ein Exemplar dieser Bedingungen zusenden.


Artikel 14: Dauerverträge; periodische Ausgaben

1. Ein Vertrag zur Anfertigung einer periodischen Ausgabe gilt, wofern in dieser Hinsicht nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, aus unbestimmte Zeit und kann nur durch Kündigung beendet werden unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist. Diese Kündigungsfrist ist ein Jahr, falls es sich um eine periodische Ausgabe handelt, die viermal pro Jahr oder öfter erscheint und 6 Monate, falls es sich um eine periodische Ausgabe handelt, die weniger oft erscheint.

2. Unter einer periodischen Ausgabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist zu verstehen eine Ausgabe, die regelmässig erscheint.

3. Unter Anfertigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist auch zu verstehen die Anfertigung von Halbfabrikaten oder Hilfsmitteln, wie separate Hefte, Litho- und Setzarbeiten, wie auch Arbeiten zur Aufmachung und Verteilung der Ausgabe.

4. Ein Vertrag im Sinne dieses Artikels kann nur durch einen Einschreibebrief oder einen mit Empfangsbescheinigung versandten Brief gekündigt werden.

5. Von den Bestimmungen dieses Artikels kann nur durch einen schriftlichen Vertrag abgewichen werden.


Artikel 15: Urheberrechte, usw.

1. Der Auftraggeber garantiert dem Lieferanten, dass durch die Erfülllung des Vertrags und namentlich durch die Vervielfältigung oder Bekanntgabe der vom Auftraggeber erhaltenen Sachen, wie Manuskripte, Satz, Modelle, Zeichnungen, fotographische Aufnahmen, Lithos, Filme, Informationsträger, Computerprogramme, Datenbestände, usw., keine Rechte verletzt werden, die Dritte geltend machen können kraft der Urhebergesetzes 1912 oder kraft anderer nationaler, supranationaler oder internationaler Vorschriften im Bereich des Urheberrechtes oder des Patentrechtes oder auch des Rechtes in bezug auf eine unrechtmässige Handlung. Der Auftraggeber schützt den Lieferanten sowohl gerichtlich als auch aussergerichtlich gegen alle Ansprüche, die Dritte kraft des vorerwähnten Gesetzes oder der vorerwähnten Vorschriften geltend machen können.

2. Wenn hinsichtlich der Richtigkeit der von Dritten behaupteten Rechte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels berechtigter Zweifel entsteht oder nach wie vor besteht, ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags zu verschieben bis zum Moment, wo gerichtlich unwiderruflich feststeht, dass der Lieferant durch die Erfüllung des Vertrags diese Rechte nicht verletzt. Danach wird der Lieferant den Auftrag nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.

3. Wofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Lieferant immer der Berechtigte in bezug auf das Urheberrecht, das entstehen kann auf die von ihm bei der Erfülling des Vertrags angefertigten Arbeiten, wie Manuskripte, Satz, Entwurfsskizzen, Modelle, Arbeitsvorlagen und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computerprogramme, Datenbestände, fotographische Aufnahmen, Lithos, Filme und derartige Produktions- und Hilfsmittel, auch wenn die diesbezüglichen Arbeiten als separater Posten im Angebot oder auf der Faktur erwähnt sind.

4. Die vom Lieferanten laut seiner Formgebung zu liefernden oder gelieferten Sachen, wie Manuskripte, Satz, Entwurfsskizzen, Modelle, Arbeitsvorlagen und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computerprogramme, Datenbestände, fotographische Aufnahmen, Lithos, Filme und derartige Produktions- und Hilfsmittel dürfen, ebensowenig wie ein zum Wesentlichen dieser Formgebung gehörender Teil davon -auch wenn oder insofern in dieser Hinsicht kein Urheberrecht oder anderer gesetzlicher Schutz für den Lieferanten besteht- nicht ohne dessen schriftliche Genehmigung im Rahmen irgendeines Produktionsprozesses vervielfältigt werden.

5. Der Auftraggeber erwirbt nach der Lieferung durch den Lieferanten das nicht-exklusive Recht zur Benutzung der vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags hergestellten Arbeiten im Sinne des Urhebergesetzes 1912 oder der Arbeiten im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels. Das vorerwähnte Benutzungsrecht beschränkt sich auf das Recht normaler Benutzung der gelieferten Sachen und beinhaltet namentlich nicht die Benutzung zur Vervielfältigung dieser Sachen im Rahmen irgendeines Produktionsprozesses.


Artikel 16: Eigentum der Produktionsmittel, usw..

1. Alle vom Lieferanten angefertigten Sachen, wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel und namentlich Satz, Entwurfsskizzen, Modelle, Arbeitsvorlagen und Detailzeichnungen, Informationsträger, Computerprogramme, Datenbestände, fotographische Aufnahmen, Lithos, Klischees, Filme, Mikro- und Makromontagen, Druckplatten, Siebdruckformen, Tiefdruckzylinder, Stereotypieplatten, Stanzmesser und -formen (Folien-) prägeformen, Stempelplatten und periphere Geräte, bleiben das Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie als separater Posten auf der Offerte, im Angebot oder der Faktur erwähnt sind.

2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet die im Absatz 1 erwähnten Sachen dem Auftraggeber auszuhändigen.

3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet die im ersten Absatz dieses Artikels bezeichneten Sachen für den Auftraggeber zu bewahren. Wenn der Lieferant und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Lieferant diese Sachen bewahren wird, erfolgt dies für die Dauer von höchstens einem Jahr und ohne dass der Lieferant bürgt für die Eignung zur wiederholten Benutzung.


Artikel 17: Eigentum des Auftraggebers, Pfandrecht

1. Der Lieferant wird die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung des Vertrags anvertrauten Sachen bewahren mit der Sorgfalt eines guten Bewahrers.

2. Unbeschadet der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes dieses Artikels, trägt der Auftraggeber während der Bewahrung alle Risiken hinsichtlich der im Absatz 1 bezeichneten Sachen. Der Auftraggeber soll bei Bedarf selber eine Versicherung für dieses Risiko abschliessen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass vor der Aushändigung an den Lieferanten von Manuskripten, Entwurf, einer fotographischen Aufnahme oder eines Informationsträgers, ein Duplikat von diesen Sachen gemacht wird. Der Auftraggeber soll es aufheben für den Fall die ausgehändigten Sachen während der Bewahrung durch den Lieferanten verlorengehen oder wegen Beschädigung unbrauchbar werden. In dem Fall soll der Auftraggeber dem Lieferanten auf Wunsch gegen Zahlung der Materialkosten ein neues Exemplar aushändigen.

4. Der Auftraggeber gewährt dem Lieferanten Pfandrecht auf alle Sachen, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags mit dem Lieferanten von ihm in die Gewalt des Lieferanten gebracht werden und zwar zur grösseren Sicherheit von alledem, was der Auftraggeber in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer dem Lieferanten schulden sollte, nicht fällige und bedingte Schulden mit einbegriffen.


Artikel 18: Vom Auftraggeber gelieferte Materialien und Produkte

1. Wenn der Auftraggeber mit dem Lieferanten vereinbart hat, dass der Auftraggeber Materialien oder Produkte zur Bedruckung oder zur Verarbeitung liefern wird, soll er für diese Lieferung Sorge tragen auf eine behufs einer normalen planmässigen Produktion als rechtzeitig und tauglich zu betrachtende Weise. Der Auftraggeber wird dazu den Lieferanten um Anweisungen bitten.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausser dem für die vereinbarte Leistung erforderlichen Material oder ausser den dazu erforderlichen Produkten, zugleich eine für die diesbezügliche Bearbeitung angemessene Menge für Proben, Verlust, usw. zu liefern. Der Auftraggeber wird dazu den Lieferanten um eine Angabe bitten. Der Auftraggeber bürgt dafür, dass der Lieferant eine genügende Menge erhalten wird. Die Empfangsbestätigung des Materials oder der Produkte durch den Lieferanten beinhaltet nicht die Anerkennung, dass eine genügende oder die auf den Transportdokumenten erwähnte Menge erhalten wurde.

3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet die vom Auftraggeber erhaltenen Sachen vor der Bedruckung oder der Bearbeitung auf deren Eignung dazu zu untersuchen.

4. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die nicht richtige Erfüllung des Vertrags, wenn dies zurückzuführen ist auf ausserordentliche oder billigerweise für den Lieferanten unvorhergesehene Verarbeitungsprobleme, die erwachsen aus der Art der vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Produkte und ebensowenig wenn dies die Folge ist einer Abweichung zwischen dem anfangs dem Lieferanten gezeigten Muster und den später vom Auftraggeber für die Auflage gelieferten Materialien oder Produkten.

5. Der Lieferant bürgt nicht für Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haftung, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit oder Verschleissfestigkeit, wenn der Auftraggeber nicht spätestens beim Abschluss des Vertrags eine Angabe gemacht hat von den Eigenschaften und der Art der von ihm gelieferten Materialien oder Produkte und wenn er keine tauglichen Auskünfte erteilt hat über die angewandten Vorbehandlungen und die angewandten Oberflächenbehandlungen.

6. Wofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, kann der Lieferant weder haftbar gemacht werden für Loslösung, Verklebung, Schmutzung, Glanz- oder Farbänderungen, noch für die Beschädigung der von ihm seitens des Auftraggebers erhaltenen und von ihm zu bedruckenden oder zu bearbeitenden Materialien und Produkte, wenn diese einer Vorbehandlung unterzogen wurden, wie Auftragung von Lack, Firnis oder Antischmutzpuder.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Lieferanten auf besondere Schwierigkeiten oder gesundheitliche Risiken während der Bedruckung oder Bearbeitung der von ihm gelieferten Materialien oder Produkte hinzuweisen.

8. Der Lieferant ist berechtigt über die Reste, wie Schnipsel, usw., der vom Auftraggeber gelieferten Materialien und Produkte zu verfügen als wären sie sein Eigentum. Der Auftraggeber ist auf Wunsch des Lieferanten verpflichtet die unbenutzten Materialen und Produkte, wie auch die vorerwähnten Reste, beim Lieferanten abzuholen.


Artikel 19: Höhere Gewalt

1. Unzulänglichkeiten des Lieferanten in der Erfülling des Vertrags können ihm nicht angerechnet werden, wenn sie weder zurückzuführen sind auf seine Schuld noch kraft des Gesetzes, des Vertrags oder der im Verkehr geltenden Auffassungen zu seinen Lasten gehen.

2. Unzulänglichkeiten des Lieferanten in der Erfülling des Vertrags durch Krieg, Mobilisierung, Unruhen, Überschwemmung, gesperrte Schiffahrt, andere Transportsperrungen, Stockung, beziehungsweise Einschränkung oder Einstellung der Lieferung seitens Stadtwerke, mangel an Gas, Erdölerzeugnissen oder an anderen Mitteln zur Energieerzeugung, Feuer, Maschinenbrüche und andere Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Gewerkschaftsaktionen, Ausfuhreinschränkungen, andere staatliche Massnahmen, Nichtlieferung von erforderlichen Materialien und Halbfabrikaten durch Dritte, bösen Wille oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und andere derartige Umstände werden bezeichnet als Unzulänglichkeiten, die dem Lieferanten nicht anzurechnen sind und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrags oder zu einer Schadenersatzforderung.


Artikel 20: Haftpflicht

1. Die Haftpflicht des Lieferanten kraft des Vertrags mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf einen Betrag, der nach Maßstäben von Recht und Billigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum vereinbarten Preis steht.

2. Der Lieferant haftet nicht für irgendwelche Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die hergestellten Sachen nach der Lieferung in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet oder an Dritte geliefert hat, beziehungsweise von Dritten hat in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten oder an Dritte liefern lassen oder für Schäden, die danach entstehen.

3. Weiterhin haftet der Lieferant nicht für Schäden in Form von Gewinnausfall oder eines geringeren Goodwills im Betrieb oder Beruf des Auftraggebers.

4. Der Lieferant übernimmt auch keine Haftung für Schäden an Materialien oder Produkten, die er vom Auftraggeber empfangen hat und die er bedrucken, be- oder verarbeiten soll, falls der Auftraggeber dem Lieferanten nicht spätestens beim Abschluss des Vertrags in Kenntnis gesetzt hat von den Eigenschaften und der Art dieser Materialien oder Produkte und zuverlässige Auskünfte erteilt hat über die angewandten Vorbehandlungen und die angewandten Oberflächenbehandlungen.

5. Wenn der Lieferant in bezug auf irgendwelche Schäden, für die er kraft des Vertrags mit dem Auftraggeber, beziehungsweise kraft dieser Lieferbedingungen nicht haftbar ist, von einem Dritten haftbar gemacht wird, wird der Auftraggeber ihn in dieser Hinsicht völlig schützen und dem Lieferanten alles zurückerstatten, was letzterer diesem Dritten zu zahlen hat.


Artikel 21: Anwendbares Recht

Auf den Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber ist niederländisches Recht anwenbar.

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der niederländische Text.